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Was wurde entschieden?
Das Bundesgericht hatte sich in einer Beschwerde in Strafsachen mit der Zulässigkeit der Verwertung von Dashcams zu befassen. Die betroffene Person rügte, dass die ihr vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen von einem anderen Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam aufgezeichnet worden waren. Diese Videoaufnahmen seien rechtswidrig erstellt worden und damit im Strafverfahren unverwertbar (BGer 6B_1188/2018 E.1).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und gleichzeitig eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt. Für staatlich erhobene Beweise nimmt Art. 141 Abs. 2 StPO eine solche Interessenabwägung selber vor. Demnach dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Das Bundesgericht erwägt, dass die gleichen Grundsätze gelten müssen, wenn Beweise von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind (BGer 6B_1188/2018 E.2.1 f. m.w.H.).
Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e DSG.
Gem. Art. 4 Abs. 4 DSG müssen die Beschaffung von Personendaten und ihr Zweck für den Betroffenen erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Das Bundesgericht führt hierzu aus, dass die Erstellung von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar ist und damit heimlich erfolgt. Weiter führt es aus, dass selbst ein grosser Hinweis-Aufkleber an dem filmenden Fahrzeug daran nichts ändern könne (BGer 6B_1188/2018 E.3.1 f. m.w.H.).
Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse – vorliegt. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück.
(BGer 6B_1188/2018 E.3.3 m.w.H.).
Das Bundesgericht erwägt aufgrund dessen, dass die Videoaufzeichnung rechtswidrig erfolgten (vgl. oben) und dass die betroffene Person Übertretungen und Vergehen begannen habe, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind. Da der Massstab des Art. 141 Abs. 2 StPO auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (vgl. oben), führt dies dazu, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfällt. Folglich hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut (BGer 6B_1188/2018 E.4 f. m.w.H.).
Festzuhalten ist demnach, dass eine Dashcam-Aufzeichnung grundsätzlich gegen Art. 4 Abs. 4 DSG und ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel darstellt. Ob eine Verwertung im Strafprozess dennoch erfolgen kann, ist eine Frage des Ergebnisses der Interessenabwägung. Für den Zivilprozess hält Art. 152 Abs. 2 ZPO fest, dass rechtswidrig beschaffene Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Auch hier ist also eine Interessenabwägung vorzunehmen. Beachten Sie aber, dass die Verwertbarkeit im Prozess nichts darüber aussagt, welche Konsequenzen es für den «Filmenden» nach sich zieht, Dashcam Aufzeichnungen vorzunehmen.
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