Der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ergibt sich aus Art. 3 DSGVO.
Unter die DSGVO fällt man,
- sofern man als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter eine Niederlassung in der Union besteht, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet, Art. 3 Abs. 1 DSGVO;
- wenn man als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten von natürlichen Personen verarbeitet, die sich in der EU befinden, und falls die Verarbeitung im Zusammenhang damit steht:
- diesen Personen (entgeltlich oder unentgeltlich) Waren oder Dienstleistungen anzubieten,
- oder das Verhalten dieser Personen zu beobachten, sofern dieses Verhalten in den Mitgliedstaaten der EU erfolgt (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b DSGVO).
- wenn der Staat, in dem Verantwortlicher sitzt, wegen Völkerrecht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
Die Besonderheit am räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO liegt in der extraterritorialen Wirkung. Das bedeutet, dass die DSGVO auch auf Unternehmen Anwendung finden kann, die Ihren Sitz nicht in der EU haben, sondern z.B. in der Schweiz.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)