Der sachlicher Anwendungsbereich der DSGVO ergibt sich aus Art. 2 DSGVO.
Gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Ausnahmen zum sachlichen Anwendungsbereich finden sich in Art. 2 Abs. 2 DSGVO. Die DSGVO findet z.B. keine Anwendung auf Verarbeitungen durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSGVO.
Wie sich schon aus dem Verordnungstitel ergibt, bezweckt die DSGVO den Schutz natürlicher Personen (vgl. auch Erwägungsgrund 1).
Viele Definitionen zu den verschiedenen unbestimmten Rechtsbegriffen finden sich in Art. 4 DSGVO. Unter “personenbezogene Daten” sind danach zu verstehen: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann, Art. 4 Ziff. 1 DSGVO.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)